BDS-Landesverband Sachsen-Anhalt 1997 e.V.
Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen BDS-Landesverband Sachsen-Anhalt 1997 e.V. - Landesverband 11 im BDS - mit Sitz in Halle/S.
§2 Zweck
( 1 ) Der Landesverband fördert und pflegt den Schießsport in seiner Vielfalt und nach den Regeln der Sportordnung des BDS. Er fördert und unterstützt seine Mitglieder; er veranstaltet Übungs- und Wettbewerbs - Schießveranstaltungen. Der Schießsport soll als Leistungssport sowie als Breiten- und Freizeitsport zum Wohle aller Menschen, die sich für diesen Sport interessieren, betrieben werden.
( 2 ) Der Verein ( Landesverband ) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Der Landesverband ist politisch und konfessionell neutral.
( 3 ) Der Landesverband tritt dem Bundesverband des BDS bei und ist als solcher unmittelbares Mitglied des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. ( BDS ). Er erkennt die Bundessatzung des BDS mit allen Rechten und Pflichten eines unmittelbaren Mitglieds im BDS an.
( 4 ) Der Landesverband soll als Verein soll in das Register des Amtsgerichts- Halle/Saalkreis ( Registergericht ) eingetragen werden.
( 5 ) Das Geschäftsjahr und das Sportjahr sind das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglieder können werden: Vereine sowie einzelne Personen , die sich zu Verwaltungsgruppen zusammenschließen können - durch schriftliche Antragstellung an den Landesverband .
( 2 ) Der Vorstand entscheidet innerhalb von einem Monat über den Antrag zur Mitgliedschaft. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft ist nicht zu begründen.
( 3 ) Mit der Aufnahme als Mitglied erkennen alle Mitglieder diese Satzung, die Ordnung des BDS sowie die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen an.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
( 1 ) Die Mitglieder sind berechtigt, von den Einrichtungen des Landesverbandes Gebrauch zu machen, und soweit es in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, an allen Veranstaltungen des Landesverbandes teilnehmen. Soweit Wettkämpfe und Meisterschaften abgehalten werden, ist die Teilnahme nach Maßgabe der Ausschreibung möglich.
( 2 ) Sportliches, ehrliches und verantwortungsvolles Verhalten beim Schießen sowie Kameradschaft sind die wesentlichen Grundsätze der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Die Mitglieder erklären sich bereit, den Landesverband nach besten Kräften zu fördern und bei der Verwirklichung seiner Ziele mitzuwirken.
( 3 ) Alle Mitglieder haben zu den festgelegten Terminen ihre notwendigen Daten dem Landesverband zu melden. Die Mitgliedsbeiträge sind bis 14 Tage vor der Landesdelegiertenversammlung zu entrichten.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft ist beendet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
( 2 ) Der Austritt ist bis zum 30. September mit Wirkung zum 31.Dezember des laufenden Geschäftsjahres schriftlich an das Präsidium des Landesverbandes zu richten ( Poststempel).
( 3 ) Die Auflösung eines Mitgliedsvereins ist gleichzeitig mit der Meldung zum Amtsgericht dem Landesverband zur Kenntnis zu geben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft, unbeschadet des Anspruchs des Landesverbandes auf rückständige Forderungen.
( 4 ) Ein Ausschluss kann durch die Mitglieder des Landesverbandes schriftlich beantragt werden. Der Gesamtvorstand prüft nach Anhörung des Auszuschließenden den Antrag und entscheidet durch Beschluss. Die Mitgliedschaft des Auszuschließenden ruht bis zur Landesdelegiertenversammlung, welche endgültig entscheidet.
( 5 ) Ausschließungsgründe sind :
- grobe oder wiederholte Verletzung der Satzung des Landesverbandes
- Verstöße gegen das Waffengesetz oder die Sportordnung
- landesverbandsschädigendes Verhalten
- nicht entrichtete Beiträge
§6 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind :
- Präsidium
- Gesamtvorstand
- Landesdelegiertenversammlung
§7 Das Präsidium
( 1 ) Das Präsidium besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Landessportleiter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
( 2 ) Der Landesverband wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Präsidenten allein oder durch zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam.
( 3 ) Das Präsidium arbeitet mit dem Gesamtvorstand entsprechend der Geschäftsordnung des Landesverbandes zusammen. Beschlüsse des Präsidiums werden nach dem Mehrheitsprinzip nach offener Abstimmung gefasst.
( 4 ) Der Präsident führt die Geschäftsstelle des Landesverbandes.
( 5 ) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an allen Sitzungen der Mitgliedervereine teilzunehmen; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
( 6 ) Das Präsidium ist zuständig für die laufenden Geschäfte und Angelegenheiten des Landesverbandes.
§ 8 Der Gesamtvorstand
( 1 ) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus :
- den Mitgliedern des Präsidiums
- den Vorsitzenden der Vereine
- einem Vertreter der Einzelmitglieder
- den Obleuten für die Schießsportdisziplinen
- sonstigen sachkundigen Mitgliedern
( 2 ) Die Mitglieder nach Ziffer 3 bis 5 werden durch den Gesamtvorstand auf Vorschlag des Präsidiums bestellt. Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden nach dem Mehrheitsprinzip nach offener Abstimmung gefasst.
( 3 ) Der Gesamtvorstand unterstützt und berät das Präsidium in wesentlichen Fragen der Organisation und Durchführung der Landesverbandsarbeit. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Landesdelegiertenversammlung vorbehalten sind oder in die Zuständigkeit des Präsidium fallen.
§9 Die Landesdelegiertenversammlung
( 1 ) Jährlich findet eine ordentliche Landesdelegiertenversammlung im Monat März des Geschäftsjahres statt. Termin zur Landesdelegiertenversammlung, Inhalt der Tagesordnung sowie sonstige Informationen werden schriftlich 4 Wochen vorher bekannt gegeben. Anträge zur Landesdelegiertenversammlung können bis 14 Tage vor der Versammlung eingereicht werden. Gleiches gilt für Wahlvorschläge und Kandidaturen.
( 2 ) Die Landesdelegiertenversammlung sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Gesamtvorstandes
- den Kassenprüfern
- je 1 weiterer Delegierter eines Vereins im Verhältnis 1: angefangene 25 der Mitgliederstärke
( 3 ) Die Landesdelegiertenversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
- Entlastung des Präsidiums
- Wahl des Präsidiums
- Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums
- Festsetzung der Beitragsordnung
- Genehmigung des Finanzplanes
- Satzungsänderungen
( 4 ) Die Tagesordnung der Landesdelegiertenversammlung soll enthalten:
- Berichte der Präsidiumsmitglieder
- Bericht der Kassenprüfer
- Anträge
- Beschlüsse
( 5 ) Die Landesdelegiertenversammlung wird durch den Präsidenten , im Verhinderungsfall durch ein Präsidiumsmitglied geleitet. Es wird ein Protokoll geführt, welches durch den Protokollanten, den Versammlungsleiter und durch ein weiteres Präsidiumsmitglied unterzeichnet wird.
( 6 ) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefaßt.
( 7 ) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienen Mitglieder zur Landesdelegiertenversammlung
( 8 ) Die Landesdelegiertenversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums für jeweils 3 Jahre. Die Mitglieder mit den meisten Stimmen sind in das Präsidium gewählt und legen in einer konstituierenden Sitzung die Funktionen jedes Einzelnen fest.
§10 Kassenprüfer
Die Landesdelegiertenversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode des Präsidiums die Kassenprüfer. Diese dürfen weder dem Präsidium noch dem Gesamtvorstand angehören. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist ehrenamtlich.
§11 Auflösung des Landesverbandes
( 1 ) Der Landesverband ist aufzulösen, wenn ihm weniger als 7 Mitglieder angehören.
( 2 ) Bei Auflösung des Landesverbandes wird das Vereinsvermögen zur Abdeckung offener finanzieller Verpflichtungen verwendet. Darüber hinaus vorhandene finanzielle Mittel werden dem Bundesverband des BDS 1975 e.V. zur Verfügung gestellt.
Halle, den 30.03.2004
